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   OVG Niedersachsen, 07.12.2020 - 2 NB 9/20   

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https://dejure.org/2020,40355
OVG Niedersachsen, 07.12.2020 - 2 NB 9/20 (https://dejure.org/2020,40355)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.12.2020 - 2 NB 9/20 (https://dejure.org/2020,40355)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 (https://dejure.org/2020,40355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs 1 KapVO; § 72 HSchulG ND; § 72 Abs 11 HSchulG ND; § 72 HSchulG ND
    Ausbildungsengpass; außerkapazitär; Engpass; Erprobungsphase; European Medical School Oldenburg-Groningen; Evaluation; Kapazitätserschaffung; Kapazitätserschöpfung; Kapazitätserschöpfungsgebot; Modellstudiengang - European Medical School -; Modellstudiengang: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 2 NB 74/18

    Amtsermittlungspflicht; EMS; Evaluation; Humanmedizin; Kapazitätsberechnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.2020 - 2 NB 9/20
    Bei der Regelung des § 72 Abs. 11 NHG handelt es sich um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor beruht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris).

    Bei dieser Regelung, die im Vergleich zu den vorangegangenen Regelungen des § 72 Abs. 13 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287 - NHG 2013 -) und des § 72 Abs. 15 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 25. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 186 - NHG 2012- ) lediglich Änderungen hinsichtlich der Jahresangabe des Wintersemesters und der jährlichen Zulassungszahl enthält, handelt es sich - wie der Senat bereits zu den vorangegangenen Fassungen entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff., v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5) - um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor, nämlich einer Engpasssituation beruht.

    In diesem Zusammenhang übersehen die Beschwerden, dass das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgende Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und der in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch zwar die erschöpfende Ausnutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten, nicht aber die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten gewährleisten (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 6).

    Stellt sich der Aufbau eines neuen Modellstudiengangs, der - wie hier - nicht einen vergleichbaren "klassischen" Studiengang ablöst, in erster Linie als Akt der Schaffung neuer Kapazitäten dar, kann er allenfalls in Teilbereichen daraufhin untersucht werden, ob er dem Gebot der Kapazitätserschöpfung gerecht wird (Senatsbeschl. v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 6, v. 12.2.2016 - 2 NB 46/16 -, n.v.).

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2014 - 2 NB 15/14

    Festsetzung der Zulassungszahl für einen durch Kooperation mit einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.2020 - 2 NB 9/20
    Bei der Regelung des § 72 Abs. 11 NHG handelt es sich um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor beruht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris).

    Bei dieser Regelung, die im Vergleich zu den vorangegangenen Regelungen des § 72 Abs. 13 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287 - NHG 2013 -) und des § 72 Abs. 15 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 25. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 186 - NHG 2012- ) lediglich Änderungen hinsichtlich der Jahresangabe des Wintersemesters und der jährlichen Zulassungszahl enthält, handelt es sich - wie der Senat bereits zu den vorangegangenen Fassungen entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff., v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5) - um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor, nämlich einer Engpasssituation beruht.

    Durch die mit der Verlängerung im Bereich der Lehre zugleich verfolgten Ziele, der Steigerung der Ausbildungskapazitäten und der weiteren Evaluierung hat das MWK zudem Vorsorge für die erforderliche Überprüfung und Anpassung der Ausbildungskapazität getroffen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris, Rn. 38).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.2020 - 2 NB 9/20
    Wenn sie ausländische, d.h. hier deutsche Studierende aufnimmt, ist sie rechtlich allenfalls durch Unionsrecht (vgl. hierzu z.B. EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-147/03 -, DVBl. 2005, 1253), anderes höherrangiges Recht (vgl. z.B. EGMR, II. Sektion, Urt. v. 2.4.2013 - 25851/09 u.a.-, NVwZ 2014, 929) und vertragliche Abmachungen gebunden.
  • EGMR, 02.04.2013 - 25851/09

    TARANTINO ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.2020 - 2 NB 9/20
    Wenn sie ausländische, d.h. hier deutsche Studierende aufnimmt, ist sie rechtlich allenfalls durch Unionsrecht (vgl. hierzu z.B. EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-147/03 -, DVBl. 2005, 1253), anderes höherrangiges Recht (vgl. z.B. EGMR, II. Sektion, Urt. v. 2.4.2013 - 25851/09 u.a.-, NVwZ 2014, 929) und vertragliche Abmachungen gebunden.
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2013 - 2 NB 20/13

    Überprüfung einer gesetzlichen Festsetzung der Zulassungszahl für einen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.2020 - 2 NB 9/20
    Mit der im Zuge der Aufnahme des Ausbildungsbetriebs des gänzlich neuen Modellstudiengangs erstmals zum Wintersemester 2012/2013 festgesetzten jährlichen Zulassungszahl von 40 Studierenden, ebenso wie mit der für das Wintersemester 2019/2020 neu festgesetzten Zulassungszahl von 80 Studierenden, hat der Gesetzgeber - wie der Senat bereits in vorangegangenen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2013 - 2 NB 20/13 -, juris Rn. 5, 11, v. 12.2.2016 - 2 NB 46/16 -, n.v.) - keine bestehenden Studienkapazitäten eingeschränkt, sondern neue Kapazitäten geschaffen.
  • VG Minden, 14.12.2021 - 10 Nc 9/21
    vgl. zur wortgleichen Regelung: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 07. Oktober 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 9; vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5 und vom 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff.

    vgl. zur wortgleichen Regelung: NdsOVG, Beschlüsse vom 07. Oktober 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 9; vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5 und vom 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff.

    vgl. dazu NdsOVG, Beschlüsse vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 13 und vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 6.

    vgl. dazu auch NdsOVG, Beschluss vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 18.

    vgl. dazu auch NdsOVG, Beschluss vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 18; dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 06. Oktober 2017 - 13 C 20/17 -, juris Rn. 4; vom 09. Oktober 2017 - 13 C 32/17 -, juris Rn. 4; vom 19. Mai 2015 - 13 C 10/15 -, juris Rn. 3; vom 28. Oktober 2014 - 13 C 19/14 -, juris Rn. 3 und vom 09. Juni 2008 - 13 C 158/08 -, juris Rn. 5.

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